Für festangestellte Redakteur*innen und Journalist*innen von (Online-) Tageszeitungen und Zeitschriften gibt es eine Besonderheit: Altersversorgungs-Tarifverträge (ATV).
Diese tarifvertragliche Vorsorge, die auch Obligatorium (Pflichtversicherung) genannt wird, ist eine zusätzliche Absicherung über die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hinaus.
Sie erhalten zu besonders guten Konditionen und mit einem hohen Arbeitgeberzuschuss eine betriebliche Altersvorsorge mit Berufsunfähigkeitsschutz und Todesfallvorsorge für Ihre Hinterbliebenen – ohne Risiko- und Gesundheitsprüfung.
Vorteile des Obligatoriums.
- Besonders günstiger Sondertarif, der auch nach dem Ausscheiden bestehen bleibt
- Spezielle Ausrichtung auf die Absicherung berufsbedingter Risiken und Gefahren von Redakteur*innen
- Herausragende Gewinnbeteiligung - erwirtschaftete Überschüsse werden voll an die Versicherten weitergegeben
Rahmenbedingungen des ATV Tageszeitungen.
Der Altersversorgungs-Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich und damit für alle Zeitungsverlage obligatorisch. Die Rahmenbedingungen sind:
- 7,5 % vom Brutto-Monatsgehalt (Verlag 5 % und Redakteur*in 2,5 %)
- Feste Beitragsbemessungsgrenze (4.700 EUR)
- Volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht in der Einzahlungsphase
- Bei Ablauf Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) – (Altverträge sind steuerfrei, ab Beginn 1.1.2005 Halbeinkünfteverfahren)
- Höhe der Beiträge hängt vom monatlichen Gehalt ab, Versicherungsschutz ist daher dynamisch
Bei den Altersversorgungs-Tarifverträgen haben Sie die Wahl zwischen zwei Vorsorgekonzepten: Der Kapital- oder Rentenvorsorge.
Rahmenbedingungen des ATV Online-Tageszeitungen.
Im Gegensatz zum seit Jahren geltenden allgemeinverbindlichen Altersversorgungs-Tarifvertrag für Printredakteur*innen und Redakteure an Tageszeitungen wurde im Zuge des Zusammenwachsens von Print und Online erstmals eine tarifvertragliche Altersversorgung für Online-Redakteure*innen basierend auf einer betrieblichen Entgeltumwandlung geschaffen.
Der Altersversorgungs-Tarifvertrag für Onliner an Tageszeitungen entspricht im Wesentlichen dem ATV 2017 Zeitschriften. Es fehlt jedoch der Abschnitt II. Neu aufgenommen wurde dafür §2(1) 2.Satz. Die Probezeit beträgt drei Monate – wie auch im Printbereich der Tageszeitungen.
Wichtig:
Der ATV wurde nur zwischen BDZV und DJV geschlossen und gilt somit nicht für alle Online-Redaktionen. Wenn Sie nicht Mitglied des BDZV sind, aber Interesse an der Anwendung dieses ATV haben, kommen Sie bitte auf uns zu.
Rahmenbedingungen des ATV Zeitschriften.
Für Redakteurinnen und Redakteure in Zeitschriftenverlagen, die erstmals nach dem 31. März 2013 versicherungspflichtig geworden sind und zuvor nicht obligatorisch versichert waren, gelten die Steuer- und Sozialversicherungs-Regelungen gemäß §3 Abs.63 EStG:
- Beiträge bis zu 8 % der BBG (West) steuerfrei
- Beiträge bis zu 4 % der BBG (West) sozialversicherungsfrei
- im Rentenbezug nachgelagerte Besteuerung
Die Beitragsbemessungsgrenze und die Höchstbeiträge werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgelegt.
Für diese obligatorischen Versicherungen gilt eine eigene tarifvertragliche Bemessungsgrenze (BBG) gemäß § 10 ATV. Sie beträgt 2024 monatlich 5.550,- EUR (2023: 5.425,- EUR). Der monatliche Höchstbeitrag beträgt 444,- EUR (2023: 434,-EUR).
Die Beitragszahlung erfolgt paritätisch vom Bruttomonatsgehalt:
- 4 % vom Verlag
- 4 % von der/dem Redakteur*in
Durch die Gehaltsbezogenheit ist der Versicherungsschutz dynamisch. Zudem ändert sich die eigene Beitragsbemessungsgrenze dynamisch in Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Zeitschriftenredakteur*innen die bereits vor dem 31.03.2013 versicherungspflichtig waren, gilt Abschnitt II des ATV Zeitschriften-Rahmenbedingungen, der dem ATV Tageszeitungen entspricht.
Antragsformulare und weitere Informationen.
Hier gelangen Sie zu den Antragsformularen und weiteren Informationen. Die Anträge können dort direkt hochgeladen und eingereicht werden.
Vorteile der ATV im Überblick.
- Auf die Absicherung berufsbedingter Risiken und Gefahren von Redakteur*innen zugeschnittene betriebliche Altersvorsorge
- Verankert durch Tarifverträge zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften
- Kein eigenes Gewinnstreben – erwirtschaftete Überschüsse kommen vollständig den Versicherten zugute